STATUTEN 2005
DES BERUFSVERBANDES ÖSTERREICHISCHER KUNST- UND WERKERZIEHER/INNEN

1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
a) Der Verein führt den Namen „Berufsverband Österreichischer Kunst- und WerkerzieherInnen" bzw. „BERUFSVERBAND ÖSTERREICHISCHER KUNST- UND WERKERZIEHER/INNEN“ (Kurzform: „BÖKWE“)
b) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
c) Die Landesgruppen (Bundesländer) können Zweigvereine errichten. Dieser verfügen über den gleichen organisatorischen Grundaufbau wie der Verein BÖKWE. Sie führen den gleichen Namen wie der Verein BÖKWE mit dem Zusatz „Landesgruppe .....(Bundesland)...“ und wählen ihren Vereinssitz im jeweiligen Bundesland.

2) Zweck
Der BÖKWE ist ein parteipolitisch unabhängiger, gemeinnütziger Fachverband von Kunst- und WerkerzieherInnen, der alle Bereiche der Kunsterziehung (Bildnerische Erziehung, Bildnerisches Gestalten etc.), der Werkerziehung (Textiles Werken, Technisches Werken etc.), sowie fachverwandte Disziplinen des österreichischen Erziehungs- und Bildungswesens erfasst.
Er hat den Zweck, alle mit den Aufgaben und der Stellung der österreichischen Kunst- und WerkerzieherInnen in Verbindung stehenden Fach-, Standes- und Rechtsfragen zu behandeln, Beschlüsse darüber zu treffen und die genannten Belange zu vertreten.

3) Tätigkeiten zur Verwirklichung des Zwecks
Die Mittel zur Vertretung der Belange im Sinne von 2) sind Versammlungen, Rundschreiben, Vorträge und Diskussionen, fachliche Bildungsveranstaltungen, Veröffentlichungen, ein periodisch erscheinendes Fachblatt, eine Homepage, Ausstellungen sowie die Kontaktnahme zu anderen gleichgearteten Fachvereinigungen im In- und Ausland.

4) Aufbringung finanzieller Mittel
erfolgt durch
a) Mitgliedsbeiträge
d) Erträgnisse durch Veranstaltungen
e) Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen

5) Mitgliedschaft
Mitglieder können physische oder juristische Personen sein. Es gibt ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Als ordentliche Mitglieder können Kunst- und WerkerzieherInnen und an den Belangen des BÖKWE interessierte Personen aufgenommen werden. Als fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen aufgenommen werden, die den BÖKWE ideell und finanziell oder durch sonstige Leistungen unterstützen. Die Ehrenmitgliedschaft verleiht der BÖKWE über Vorschlag einer Landesgruppe oder des Präsidiums. Jedes BÖKWE-Mitglied ist zugleich Mitglied einer Landesgruppe. Mitglied wird man über Antrag (Beitrittserklärung). Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen vom Präsidium abgelehnt werden. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft anerkennt der/die BewerberIn die Statuten des BÖKWE.
Anträge auf Ausschluss können auch von einzelnen Mitgliedern unter Anführung von Gründen an das Präsidium gerichtet werden. Dieses entscheidet darüber mit 2/3-Mehrheit

8) Rechte der Mitglieder
a) Jedes ordentliche Mitglied des BÖKWE besitzt das passive Wahlrecht in die Organe des Vereins.
b) Jedes ordentliche Mitglied besitzt das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Landesvorstände (Zweigvereine).
c) Jedes Mitglied hat das Recht
- der Inanspruchnahme aller Einrichtungen und Veranstaltungen sowie des Bezuges des Fachblattes des BÖKWE;
- innerhalb des BÖKWE seine persönlichen fachlichen Ansichten und Erfahrungen zu vertreten;
- der Stellung von Anträgen an die Bundesvollversammlung (eine Woche vor der Sitzung schriftlich an die Bundesvorsitzenden). Diese sind in die Tagesordnung aufzunehmen;
- des freiwilligen Austritts. Dieser ist der zuständigen Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen und gilt mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres (für das laufende Kalenderjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu leisten).

9) Pflichten der Mitglieder
a) Die Bestrebungen und das Ansehen des BÖKWE zu fördern.
b) Den Mitgliedsbeitrag termingerecht einzuzahlen und Namens- und Adressänderungen der zuständigen Geschäftsstelle zu melden.

10) Organisation
Der BÖKWE gliedert sich in Landesgruppen. Die Mitglieder der Landesgruppen sind zugleich Mitglieder des Hauptverbandes (Bundesverbandes). Es ist in ganz Österreich der gleiche Mitgliedsbeitrag zum BÖKWE zu leisten. Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Fachzeitschrift des BÖKWE verbunden.
Jede Landesgruppe ist durch eine/n LandeskoordinatorIn repräsentiert oder ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zweigverein. Dieser verfügt über den gleichen organisatorischen Grundaufbau wie der BÖKWE-Bundesverband. Die Zweigvereine führen einen von der Bundesvollversammlung festzusetzenden Betrag an die Bundeskassa und für das Fachblatt ab und tragen die Kosten für Aufwendungen ihrer Delegierten bei Bundesveranstaltungen. Im Falle der Auflösung des Landesvorstandes eines Zweigvereines übernimmt die Bundesgeschäftsstelle die Betreuung der Mitglieder dieses Bundeslandes (An- und Abmeldung, Einhebung der Mitgliedsbeiträge u.dgl.) sowie das Vereinsvermögen.
Die Bundeskassa hat die Aufwendungen des Präsidiums und der LandeskoordinatorInnen zu tragen.
Landesgruppen sind in Fach-, Standes-, Rechts- und sonstigen Fragen, soweit sie gesamtösterreichische Belange betreffen, an die Beschlüsse der Bundesvollversammlung und des Präsidiums gebunden.

11) Organe des BÖKWE
a) Das Präsidium ist das Leitungsorgan und besteht aus:
- dem/der 1. und 2. Bundesvorsitzenden
- dem/der GeneralsekretärIn
- dessen/deren StellvertreterIn
- dem/der KassierIn
- dessen/deren StellvertreterIn
- dem/der Schriftführerin
- dessen/deren StellvertreterIn
- die 2 VertreterInnen der FachinspektorInnen

b) Die Bundesvollversammlung repräsentiert als Delegiertenversammlung den gemeinsamen Willen der Mitglieder. Sie besteht aus
- dem Präsidium
- den 2 RechnungsprüferInnen (die nicht Mitglieder des BÖKWE sein müssen und kein Stimmrecht haben)
- den Landesvorsitzenden bzw. den LandeskoordinatorInnen
- den von den Landesvorsitzenden bzw. den LandeskoordinatorInnen nominierten Delegierten: je Bundesland 3, bei 200-400 Mitgliedern 4, bei über 400 Mitgliedern 5.
- dem/der PressesprecherIn
- dem/der RedakteurIn

c) Das Fachblatt


12) Aufgabenbereich folgender Funktionen
· Die Bundesvorsitzenden zeichnen zusammen mit dem Präsidium des BÖKWE einvernehmlich auf der Basis geltender Beschlüsse für die Leitung des Verbandes verantwortlich. Sie vertreten den BÖKWE nach außen hin.
· Der/die GeneralsekretärIn ist mit den Bundesvorsitzenden für die Durchführung der Beschlüsse des Präsidiums und der Bundesvollversammlung sowie die Wahrnehmung aller organisatorischen Belange in Übereinstimmung mit den Statuten zuständig. Er/sie leitet die Geschäftsstelle und koordiniert die Arbeit zwischen den Landesgruppen.
· Der/die BundeskassierIn führt die Kasse des BÖKWE-Bundesverbandes. Er/sie hat zum Ende des Rechnungsjahres innerhalb von 5 Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Auf Wunsch des Präsidiums und der Rechnungsprüfer ist jederzeit in die Unterlagen Einsicht zu gewähren.
· Der/die SchriftführerIn führt das Protokoll der Präsidiumssitzung und der Bundesvollversammlung.
· Der/die PressereferentIn vertritt die Belange des BÖKWE gegenüber den Medien und erstellt Konzepte für die Öffentlichkeitsarbeit.
· Der/die RedakteurIn hat die Möglichkeit, ein Redaktionsteam zu bilden, das über Beiträge, Gestaltung und Marketing des Fachblattes aufgrund der Richtlinien von Präsidium und Bundesvollversammlung entscheidet.
· Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Bundesverbandes und des Fachblattes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung des Kassaberichts zu prüfen.

13) Ausfertigungen
Geschäftsstücke des BÖKWE müssen vom/von der 1.oder 2. Bundesvorsitzenden und vom/von der GeneralsekretärIn unterzeichnet sein.

14) Die Bundesvollversammlung
Die Bundesvollversammlung hat die Aufgabe, gegebenenfalls Statuten und eine Geschäftsordnung zu beschließen oder zu ändern, Wahlen durchzuführen, das Präsidium und den/die KassierIn zu entlasten, 2 RechnungsprüferInnen zu bestellen, den Mitgliedsbeitrag und Zahlungstermine festzulegen und über eine freiwillige Auflösung des Vereins abzustimmen.
Statutenänderungen und Vereinsauflösung bedürfen der 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Die Bundesvollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so muss sie um 30 Minuten vertagt werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit gleicher Tagesordnung beschlussfähig.

15) Das Präsidium
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Stimmberechtigten anwesend ist. Für Beschlüsse gelten sinngemäß die Bestimmungen der Bundesvollversammlung.
Organisatorische Aufgabe des Präsidiums ist, den/die PressereferentIn und den/die RedakteurIn auf Vorschlag des/der 1. Vorsitzenden zu bestätigen, sowie die RechnungsprüferInnen auszuwählen, wenn eine Bestellung vor der nächsten Bundesvollversammlung notwendig ist.

16) Das Fachblatt
Medieninhaber und Herausgeber ist der BÖKWE. Das Fachblatt ist aus den Mitteln der Bundeskasse des BÖKWE-Bundesverbandes zu finanzieren.

17) Wahlen
Alle 3 Jahre ist von den Landesvorsitzenden bzw. den LandeskoordinatorInnen und vom bestehenden Präsidium ein Wahlvorschlag für das zu wählende Präsidium 3 Wochen vor der Bundesvollversammlung bei den Bundesvorsitzenden schriftlich einzubringen.
Die Bundesvollversammlung wählt aus diesen vorgeschlagenen KandidatInnen mit absoluter Mehrheit die 2 Bundesvorsitzenden, den/die GeneralsekretärIn und seine/ihre StellvertreterIn, den/die BundeskassierIn und seine/ihre StellvertreterIn, den/die BundesschriftführerIn und seine/ihre Stellvertreter und die 2 VertreterInnen der FachinspektorInnen, die nach Möglichkeit alle Fachbereiche abdecken sollen. Die Wahlen erfolgen schriftlich.
Ergibt sich bei einer Wahl keine absolute Mehrheit, so ist unter jenen 2 BewerberInnenn, die im ersten Durchgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Durchgang entscheidet das Los. Die Funktionsdauer aller Organe beträgt 3 Jahre. Die Funktionen sind jeweils bis zur Neuwahl auszuüben, die Wiederwahl ist möglich. Eine vorzeitige und freiwillige Niederlegung der Funktionsagenden ist möglich.

18) Schlichtung von Streitfällen
In Streitfällen wählen die Streitteile unter Bedachtnahme auf Unbefangenheit je 2 Mitglieder des BÖKWE für ein Schiedsgericht, das eine/n Vorsitzende/n wählt. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Anhörung der Streitparteien mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

19) Vereinsauflösung
Die freiwillige Auflösung des BÖKWE- Bundesverbandes kann nur im Wege einer außerordentlichen Bundesvollversammlung beschlossen werden, wenn:
a) ein bei den Bundesvorsitzenden einzubringender Antrag von mindestens 2/3 der Stimmberechtigten der Bundesvollversammlung unterstützt und begründet wird.
b) Mindestens 2/3 der Stimmberechtigten für die Auflösung stimmen.

Welcher gemeinnützigen Organisation das Vereinsvermögen übereignet wird, entscheidet die Bundesvollversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit.

20) Geschäftsordnung des BÖKWE für Bundesvollversammlungen und Präsidiumssitzungen
a) Einberufung
Eine ordentliche Bundesvollversammlung und eine Präsidiumssitzung ist jeweils einmal im Kalenderjahr abzuhalten. Verlangt mindestens die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums bzw. der Bundesvollversammlung eine Sitzung und teilt dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung den Bundesvorsitzenden mit, so haben diese innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Bundesvollversammlung, bzw. eine außerordentliche Präsidiumssitzung einzuberufen.
Einladungen zu den Vollversammlungen und Sitzungen sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung zu versenden. Die Sitzungen sind vom/von der 1. oder 2. Bundesvorsitzenden einzuberufen.
b) Vorsitz
Den Vorsitz führt im Verhinderungsfall des/der 1. Bundesvorsitzenden der/die zweite.
c) Tagesordnung
Sie ist von den Bundesvorsitzenden festzulegen und nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit zu verlesen. Werden keine Wünsche bzw. Einwände erhoben werden, gilt sie als angenommen.
d) Debatte
Der/die Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldung das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine RednerInnenliste zu führen. Handelt es sich um eine Debatte über einen Antrag, so steht das Schlusswort dem/der AntragstellerIn zu.
Der/die Vorsitzende kann vor Eingang in die Tagesordnung eine Begrenzung der Redezeit festsetzen. Wenn es notwendig erscheint, kann der Antrag auf „Schluss der RednerInnenliste" gestellt werden. Über den Antrag ist sogleich abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die RednerInnenliste zu verlesen. Eine Debatte zu diesem Antrag ist unzulässig.
e) Abstimmung
Sofern im Statut nicht anders bestimmt, ist für einen Beschluss die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Es kann nur in Angelegenheiten abgestimmt werden, die Punkte der Tagesordnung sind (gilt nicht für „Schluss der RednerInnenliste"). Längere Anträge sind schriftlich einzubringen.
f) Protokoll
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Führung des Protokolls obliegt dem/der Schriftführer/in bzw. deren/dessen StellvertreterIn. Steht bei einer Sitzung kein/e SchriftführerIn zur Verfügung, so ist ein/eine ErsatzschriftführerIn zu wählen. Das Protokoll hat zu enthalten: Vorsitz, Ort und Zeit der Sitzung, anwesende und entschuldigte Mitglieder, die Tagesordnung mit eventuell beschlossenen Abänderungen, die Anträge, das Ergebnis der Abstimmungen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Präsidiums bzw. der Bundesvollversammlung zur Kenntnis zu bringen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung sind bei der nächsten Sitzung zu stellen. Werden keine diesbezüglichen Anträge gestellt, gilt das Protokoll als genehmigt.