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STATUTEN 2005
DES BERUFSVERBANDES ÖSTERREICHISCHER KUNST- UND WERKERZIEHER/INNEN
1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
a) Der Verein führt den Namen „Berufsverband Österreichischer
Kunst- und WerkerzieherInnen" bzw. „BERUFSVERBAND ÖSTERREICHISCHER
KUNST- UND WERKERZIEHER/INNEN“ (Kurzform: „BÖKWE“)
b) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich.
c) Die Landesgruppen (Bundesländer) können Zweigvereine errichten.
Dieser verfügen über den gleichen organisatorischen Grundaufbau
wie der Verein BÖKWE. Sie führen den gleichen Namen wie der Verein
BÖKWE mit dem Zusatz „Landesgruppe .....(Bundesland)...“
und wählen ihren Vereinssitz im jeweiligen Bundesland.
2) Zweck
Der BÖKWE ist ein parteipolitisch unabhängiger, gemeinnütziger
Fachverband von Kunst- und WerkerzieherInnen, der alle Bereiche der Kunsterziehung
(Bildnerische Erziehung, Bildnerisches Gestalten etc.), der Werkerziehung
(Textiles Werken, Technisches Werken etc.), sowie fachverwandte Disziplinen
des österreichischen Erziehungs- und Bildungswesens erfasst.
Er hat den Zweck, alle mit den Aufgaben und der Stellung der österreichischen
Kunst- und WerkerzieherInnen in Verbindung stehenden Fach-, Standes- und
Rechtsfragen zu behandeln, Beschlüsse darüber zu treffen und die
genannten Belange zu vertreten.
3) Tätigkeiten zur Verwirklichung des Zwecks
Die Mittel zur Vertretung der Belange im Sinne von 2) sind Versammlungen,
Rundschreiben, Vorträge und Diskussionen, fachliche Bildungsveranstaltungen,
Veröffentlichungen, ein periodisch erscheinendes Fachblatt, eine Homepage,
Ausstellungen sowie die Kontaktnahme zu anderen gleichgearteten Fachvereinigungen
im In- und Ausland.
4) Aufbringung finanzieller Mittel
erfolgt durch
a) Mitgliedsbeiträge
d) Erträgnisse durch Veranstaltungen
e) Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen
5) Mitgliedschaft
Mitglieder können physische oder juristische Personen sein. Es gibt
ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Als ordentliche Mitglieder können Kunst- und WerkerzieherInnen und
an den Belangen des BÖKWE interessierte Personen aufgenommen werden.
Als fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen
aufgenommen werden, die den BÖKWE ideell und finanziell oder durch
sonstige Leistungen unterstützen. Die Ehrenmitgliedschaft verleiht
der BÖKWE über Vorschlag einer Landesgruppe oder des Präsidiums.
Jedes BÖKWE-Mitglied ist zugleich Mitglied einer Landesgruppe. Mitglied
wird man über Antrag (Beitrittserklärung). Der Antrag kann ohne
Angabe von Gründen vom Präsidium abgelehnt werden. Mit dem Antrag
auf Mitgliedschaft anerkennt der/die BewerberIn die Statuten des BÖKWE.
Anträge auf Ausschluss können auch von einzelnen Mitgliedern unter
Anführung von Gründen an das Präsidium gerichtet werden.
Dieses entscheidet darüber mit 2/3-Mehrheit
8) Rechte der Mitglieder
a) Jedes ordentliche Mitglied des BÖKWE besitzt das passive Wahlrecht
in die Organe des Vereins.
b) Jedes ordentliche Mitglied besitzt das aktive Wahlrecht bei der Wahl
der Landesvorstände (Zweigvereine).
c) Jedes Mitglied hat das Recht
- der Inanspruchnahme aller Einrichtungen und Veranstaltungen sowie des
Bezuges des Fachblattes des BÖKWE;
- innerhalb des BÖKWE seine persönlichen fachlichen Ansichten
und Erfahrungen zu vertreten;
- der Stellung von Anträgen an die Bundesvollversammlung (eine Woche
vor der Sitzung schriftlich an die Bundesvorsitzenden). Diese sind in
die Tagesordnung aufzunehmen;
- des freiwilligen Austritts. Dieser ist der zuständigen Geschäftsstelle
schriftlich anzuzeigen und gilt mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres
(für das laufende Kalenderjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu leisten).
9) Pflichten der Mitglieder
a) Die Bestrebungen und das Ansehen des BÖKWE zu fördern.
b) Den Mitgliedsbeitrag termingerecht einzuzahlen und Namens- und Adressänderungen
der zuständigen Geschäftsstelle zu melden.
10) Organisation
Der BÖKWE gliedert sich in Landesgruppen. Die Mitglieder der Landesgruppen
sind zugleich Mitglieder des Hauptverbandes (Bundesverbandes). Es ist
in ganz Österreich der gleiche Mitgliedsbeitrag zum BÖKWE zu
leisten. Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Fachzeitschrift des
BÖKWE verbunden.
Jede Landesgruppe ist durch eine/n LandeskoordinatorIn repräsentiert
oder ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zweigverein.
Dieser verfügt über den gleichen organisatorischen Grundaufbau
wie der BÖKWE-Bundesverband. Die Zweigvereine führen einen von
der Bundesvollversammlung festzusetzenden Betrag an die Bundeskassa und
für das Fachblatt ab und tragen die Kosten für Aufwendungen
ihrer Delegierten bei Bundesveranstaltungen. Im Falle der Auflösung
des Landesvorstandes eines Zweigvereines übernimmt die Bundesgeschäftsstelle
die Betreuung der Mitglieder dieses Bundeslandes (An- und Abmeldung, Einhebung
der Mitgliedsbeiträge u.dgl.) sowie das Vereinsvermögen.
Die Bundeskassa hat die Aufwendungen des Präsidiums und der LandeskoordinatorInnen
zu tragen.
Landesgruppen sind in Fach-, Standes-, Rechts- und sonstigen Fragen, soweit
sie gesamtösterreichische Belange betreffen, an die Beschlüsse
der Bundesvollversammlung und des Präsidiums gebunden.
11) Organe des BÖKWE
a) Das Präsidium ist das Leitungsorgan und besteht aus:
- dem/der 1. und 2. Bundesvorsitzenden
- dem/der GeneralsekretärIn
- dessen/deren StellvertreterIn
- dem/der KassierIn
- dessen/deren StellvertreterIn
- dem/der Schriftführerin
- dessen/deren StellvertreterIn
- die 2 VertreterInnen der FachinspektorInnen
b) Die Bundesvollversammlung repräsentiert als Delegiertenversammlung
den gemeinsamen Willen der Mitglieder. Sie besteht aus
- dem Präsidium
- den 2 RechnungsprüferInnen (die nicht Mitglieder des BÖKWE
sein müssen und kein Stimmrecht haben)
- den Landesvorsitzenden bzw. den LandeskoordinatorInnen
- den von den Landesvorsitzenden bzw. den LandeskoordinatorInnen nominierten
Delegierten: je Bundesland 3, bei 200-400 Mitgliedern 4, bei über
400 Mitgliedern 5.
- dem/der PressesprecherIn
- dem/der RedakteurIn
c) Das Fachblatt
12) Aufgabenbereich folgender Funktionen
· Die Bundesvorsitzenden zeichnen zusammen mit dem Präsidium
des BÖKWE einvernehmlich auf der Basis geltender Beschlüsse
für die Leitung des Verbandes verantwortlich. Sie vertreten den BÖKWE
nach außen hin.
· Der/die GeneralsekretärIn ist mit den Bundesvorsitzenden
für die Durchführung der Beschlüsse des Präsidiums
und der Bundesvollversammlung sowie die Wahrnehmung aller organisatorischen
Belange in Übereinstimmung mit den Statuten zuständig. Er/sie
leitet die Geschäftsstelle und koordiniert die Arbeit zwischen den
Landesgruppen.
· Der/die BundeskassierIn führt die Kasse des BÖKWE-Bundesverbandes.
Er/sie hat zum Ende des Rechnungsjahres innerhalb von 5 Monaten eine Einnahmen-
und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Auf
Wunsch des Präsidiums und der Rechnungsprüfer ist jederzeit
in die Unterlagen Einsicht zu gewähren.
· Der/die SchriftführerIn führt das Protokoll der Präsidiumssitzung
und der Bundesvollversammlung.
· Der/die PressereferentIn vertritt die Belange des BÖKWE
gegenüber den Medien und erstellt Konzepte für die Öffentlichkeitsarbeit.
· Der/die RedakteurIn hat die Möglichkeit, ein Redaktionsteam
zu bilden, das über Beiträge, Gestaltung und Marketing des Fachblattes
aufgrund der Richtlinien von Präsidium und Bundesvollversammlung
entscheidet.
· Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Bundesverbandes
und des Fachblattes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel
innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung des Kassaberichts zu prüfen.
13) Ausfertigungen
Geschäftsstücke des BÖKWE müssen vom/von der 1.oder
2. Bundesvorsitzenden und vom/von der GeneralsekretärIn unterzeichnet
sein.
14) Die Bundesvollversammlung
Die Bundesvollversammlung hat die Aufgabe, gegebenenfalls Statuten und
eine Geschäftsordnung zu beschließen oder zu ändern, Wahlen
durchzuführen, das Präsidium und den/die KassierIn zu entlasten,
2 RechnungsprüferInnen zu bestellen, den Mitgliedsbeitrag und Zahlungstermine
festzulegen und über eine freiwillige Auflösung des Vereins
abzustimmen.
Statutenänderungen und Vereinsauflösung bedürfen der 2/3
Mehrheit aller Stimmberechtigten. Alle übrigen Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die
Vorsitzende. Die Bundesvollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall,
so muss sie um 30 Minuten vertagt werden. Sie ist dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit gleicher
Tagesordnung beschlussfähig.
15) Das Präsidium
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Stimmberechtigten anwesend ist. Für Beschlüsse gelten
sinngemäß die Bestimmungen der Bundesvollversammlung.
Organisatorische Aufgabe des Präsidiums ist, den/die PressereferentIn
und den/die RedakteurIn auf Vorschlag des/der 1. Vorsitzenden zu bestätigen,
sowie die RechnungsprüferInnen auszuwählen, wenn eine Bestellung
vor der nächsten Bundesvollversammlung notwendig ist.
16) Das Fachblatt
Medieninhaber und Herausgeber ist der BÖKWE. Das Fachblatt ist aus
den Mitteln der Bundeskasse des BÖKWE-Bundesverbandes zu finanzieren.
17) Wahlen
Alle 3 Jahre ist von den Landesvorsitzenden bzw. den LandeskoordinatorInnen
und vom bestehenden Präsidium ein Wahlvorschlag für das zu wählende
Präsidium 3 Wochen vor der Bundesvollversammlung bei den Bundesvorsitzenden
schriftlich einzubringen.
Die Bundesvollversammlung wählt aus diesen vorgeschlagenen KandidatInnen
mit absoluter Mehrheit die 2 Bundesvorsitzenden, den/die GeneralsekretärIn
und seine/ihre StellvertreterIn, den/die BundeskassierIn und seine/ihre
StellvertreterIn, den/die BundesschriftführerIn und seine/ihre Stellvertreter
und die 2 VertreterInnen der FachinspektorInnen, die nach Möglichkeit
alle Fachbereiche abdecken sollen. Die Wahlen erfolgen schriftlich.
Ergibt sich bei einer Wahl keine absolute Mehrheit, so ist unter jenen
2 BewerberInnenn, die im ersten Durchgang die meisten Stimmen erhalten
haben, eine Stichwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit im zweiten
Durchgang entscheidet das Los. Die Funktionsdauer aller Organe beträgt
3 Jahre. Die Funktionen sind jeweils bis zur Neuwahl auszuüben, die
Wiederwahl ist möglich. Eine vorzeitige und freiwillige Niederlegung
der Funktionsagenden ist möglich.
18) Schlichtung von Streitfällen
In Streitfällen wählen die Streitteile unter Bedachtnahme auf
Unbefangenheit je 2 Mitglieder des BÖKWE für ein Schiedsgericht,
das eine/n Vorsitzende/n wählt. Das Schiedsgericht entscheidet bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Anhörung der Streitparteien
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden.
19) Vereinsauflösung
Die freiwillige Auflösung des BÖKWE- Bundesverbandes kann nur
im Wege einer außerordentlichen Bundesvollversammlung beschlossen
werden, wenn:
a) ein bei den Bundesvorsitzenden einzubringender Antrag von mindestens
2/3 der Stimmberechtigten der Bundesvollversammlung unterstützt und
begründet wird.
b) Mindestens 2/3 der Stimmberechtigten für die Auflösung stimmen.
Welcher gemeinnützigen Organisation das Vereinsvermögen übereignet
wird, entscheidet die Bundesvollversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit.
20) Geschäftsordnung des BÖKWE für
Bundesvollversammlungen und Präsidiumssitzungen
a) Einberufung
Eine ordentliche Bundesvollversammlung und eine Präsidiumssitzung
ist jeweils einmal im Kalenderjahr abzuhalten. Verlangt mindestens die
Hälfte der Mitglieder des Präsidiums bzw. der Bundesvollversammlung
eine Sitzung und teilt dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung
den Bundesvorsitzenden mit, so haben diese innerhalb von 4 Wochen eine
außerordentliche Bundesvollversammlung, bzw. eine außerordentliche
Präsidiumssitzung einzuberufen.
Einladungen zu den Vollversammlungen und Sitzungen sind unter Angabe von
Zeit und Ort sowie der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung
zu versenden. Die Sitzungen sind vom/von der 1. oder 2. Bundesvorsitzenden
einzuberufen.
b) Vorsitz
Den Vorsitz führt im Verhinderungsfall des/der 1. Bundesvorsitzenden
der/die zweite.
c) Tagesordnung
Sie ist von den Bundesvorsitzenden festzulegen und nach Eröffnung
der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit zu verlesen.
Werden keine Wünsche bzw. Einwände erhoben werden, gilt sie
als angenommen.
d) Debatte
Der/die Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldung
das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine RednerInnenliste
zu führen. Handelt es sich um eine Debatte über einen Antrag,
so steht das Schlusswort dem/der AntragstellerIn zu.
Der/die Vorsitzende kann vor Eingang in die Tagesordnung eine Begrenzung
der Redezeit festsetzen. Wenn es notwendig erscheint, kann der Antrag
auf „Schluss der RednerInnenliste" gestellt werden. Über
den Antrag ist sogleich abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die RednerInnenliste
zu verlesen. Eine Debatte zu diesem Antrag ist unzulässig.
e) Abstimmung
Sofern im Statut nicht anders bestimmt, ist für einen Beschluss die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der/die Vorsitzende. Es kann nur in Angelegenheiten abgestimmt
werden, die Punkte der Tagesordnung sind (gilt nicht für „Schluss
der RednerInnenliste"). Längere Anträge sind schriftlich
einzubringen.
f) Protokoll
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Führung
des Protokolls obliegt dem/der Schriftführer/in bzw. deren/dessen
StellvertreterIn. Steht bei einer Sitzung kein/e SchriftführerIn
zur Verfügung, so ist ein/eine ErsatzschriftführerIn zu wählen.
Das Protokoll hat zu enthalten: Vorsitz, Ort und Zeit der Sitzung, anwesende
und entschuldigte Mitglieder, die Tagesordnung mit eventuell beschlossenen
Abänderungen, die Anträge, das Ergebnis der Abstimmungen. Das
Protokoll ist allen Mitgliedern des Präsidiums bzw. der Bundesvollversammlung
zur Kenntnis zu bringen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung
sind bei der nächsten Sitzung zu stellen. Werden keine diesbezüglichen
Anträge gestellt, gilt das Protokoll als genehmigt.
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